Nicht immer nur Wort- oder Bildmarken!

Wenn es um Markenschutz geht, denken auch viele Entscheider nur an Wort- oder Bildmarken oder eine Kombination der beiden. Zweifellos ist dies immer noch der nahe liegende Weg, Waren und Dienstleistungen gegen Nachahmer zu schützen. (Wobei es allerdings immer wieder erstaunlich ist, dass in der ganz großen Mehrheit der Fälle Wort-Bild-Marken angemeldet werden, obwohl deren Schutzbereich gegenüber separierten Wort- oder Bildmarken wesentlich geringer ist.)

 

In der Gesamtkonstellation der Kommunikation ist die Beschränkung auf Wort- und Bild-Bestandteile jedoch nicht zwingend. Eine eingehende Analyse der schutzwerten Güter voraus gesetzt, kann durchaus die Anmeldung einer Klang- oder Geruchsmarke vorteilhaft sein. So ist z.B. der typische Klang eines bestimmten Motors bzw. seiner Abgasanlage markenschutzfähig (wenn er nicht technisch bedingt ist). Oder das pneumatische Zischen einer Maschine, deren Geräusch Kennzeichen dieser Bauart ist. Unterstützend für Unternehmensmarken: das Audiologo.


Generell gilt: Eine weiter gehende Konzeption zum Markenschutz kann aufwändige rechtliche Auseinandersetzungen vor internationalen Gerichten wirksam vermeiden. Hier gilt es, alle Möglichkeiten auszuloten!