Nicht immer nur Wort- oder Bildmarken!

Farbmarke eintragen lassen

Wenn es um Markenschutz geht, denken auch viele Entscheider nur an Wort- oder Bildmarken oder eine Kombination der beiden. Zweifellos ist dies immer noch der nahe liegende Weg, Waren und Dienstleistungen gegen Nachahmer zu schützen. (Wobei es allerdings immer wieder erstaunlich ist, dass in der ganz großen Mehrheit der Fälle Wort-Bild-Marken angemeldet werden, obwohl deren Schutzbereich gegenüber separierten Wort- oder Bildmarken wesentlich geringer ist.)

In der Gesamtkonstellation der Kommunikation ist die Beschränkung auf Wort- und Bild-Bestandteile jedoch nicht zwingend. Eine eingehende Analyse der schutzwerten Güter voraus gesetzt, kann durchaus die Anmeldung einer Klang- oder Geruchsmarke vorteilhaft sein. So ist z.B. der typische Klang eines bestimmten Motors bzw. seiner Abgasanlage markenschutzfähig (wenn er nicht technisch bedingt ist). Oder das pneumatische Zischen einer Maschine, deren Geräusch Kennzeichen dieser Bauart ist. Unterstützend für Unternehmensmarken: das Audiologo.

Farbwelten jetzt schützen: Farbmarken

Viel zu zögerlich werden neue Entwicklungen in Markenrecht und Markenrechtsprechung zeitnah aufgegriffen.

Häufig mangelt es schlicht am juristischen Hintergrund der beauftragten Design- und Markenagenturen, um etablierte Unternehmenswerte wie z.B. Farbwelten und -codes vor Nachahmern zu schützen. So werden prägende Elemente des Corporate Design ohne Berücksichtigung ihrer Schutzfähigkeit allein aus nahe liegenden ästhetischen Beweggründen entwickelt; ihre potentielle Schutzfunktion gegen Nachahmer und die potentiell markenprägende Eigenart ihrer Komposition werden erst thematisiert, wenn die Konzeption bereits abgeschlossen ist.

Diese Vernachlässigung markenrechtlicher Chancen mag tolerierbar sein, solange ein Unternehmen keine schutzwerten immateriellen Güter aufgebaut hat oder aufbauen will.

Für Unternehmen jedoch, die das Wertsystem Marke ernst nehmen und wirtschaftlich nutzen, ist diese Vorgehensweise angesichts der begrenzten schutzfähigen Farbwelten ein Versäumnis, das die Zukunftsfähigkeit der Markenführung stark einschränkt.

Die Lünstroth CI-Berater setzen daher auf eine zeitnahe Nutzung neuer rechtlicher Möglichkeiten, um ihren Kunden ein Maximum an Rechtssicherheit und Schutz vor Nachahmung bieten zu können.

Generell gilt: Eine weiter gehende Konzeption zum Markenschutz kann aufwendige rechtliche Auseinandersetzungen vor internationalen Gerichten wirksam vermeiden und den Schutzumfang der eigenen Rechte erheblich ausweiten.

Einen Überblick über Möglichkeiten und Grenzen bietet der Jahresbericht des Bundespatentgerichts.

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