Nicht immer nur Wort- oder Bildmarken!
Wenn es um Markenschutz geht, denken auch viele Entscheider nur an Wort-
oder Bildmarken oder eine Kombination der beiden. Zweifellos ist dies
immer noch der nahe liegende Weg, Waren und Dienstleistungen gegen Nachahmer
zu schützen. (Wobei es allerdings immer wieder erstaunlich ist, dass
in der ganz großen Mehrheit der Fälle Wort-Bild-Marken angemeldet
werden, obwohl deren Schutzbereich gegenüber separierten Wort- oder
Bildmarken wesentlich geringer ist.)
In der Gesamtkonstellation der Kommunikation ist die Beschränkung
auf Wort- und Bild-Bestandteile jedoch nicht zwingend. Eine eingehende
Analyse der schutzwerten Güter voraus gesetzt, kann durchaus die
Anmeldung einer Klang- oder Geruchsmarke vorteilhaft sein. So ist z.B.
der typische Klang eines bestimmten Motors bzw. seiner Abgasanlage markenschutzfähig
(wenn er nicht technisch bedingt ist). Oder das pneumatische Zischen einer
Maschine, deren Geräusch Kennzeichen dieser Bauart ist. Unterstützend
für Unternehmensmarken: das Audiologo.
Generell gilt: Eine weiter gehende Konzeption zum Markenschutz kann aufwändige
rechtliche Auseinandersetzungen vor internationalen Gerichten wirksam
vermeiden. Hier gilt es, alle Möglichkeiten auszuloten!
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